Straßenreinigung & Winterwartung
Durch die winterliche Witterung ist es unvermeidlich, dass Schnee und Eis die Verhältnisse auf Straßen und Gehwegen beeinflussen. Die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes sind ständig bemüht die Straßen und Gehwege in passierbaren Zustand zu halten, so dass motorisierte und nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer möglichst angenehme Verhältnisse vorfinden und keiner Gefahr ausgesetzt sind.
Dies wird durch das Ausstreuen von Streusalz bei Glatteis und dem Entfernen der Schneemengen gewährleistet.Jedoch entfallen die Verpflichtungen zum Winterdienst auf öffentlichen Flächen nicht nur auf den städtischen Bauhof sondern auch auf die Grundstückseigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen, an Wegen oder Plätzen sind zum Winterdienst verpflichtet.
Im Straßenreinigungsverzeichnis können Sie nachlesen, welche Straße von der Stadt oder von den Anwohnern geräumt und gestreut werden muss.
Grundsätzlich ist das Räumen und Streuen fast aller Gehwege bei Eis- und Schneeglätte den Anliegern übertragen. Für den Fußgängerverkehr sollte eine Breite von rund 1,5 m eingehalten werden.
Ist auch die Winterwartung der Straße auf die Anlieger übertragen, müssen neben den Gehwegen auch die gefährlichen Stellen, die durch Eis- und Schneeglätte auf Fahrbahnen entstanden sind, geräumt bzw. gestreut werden. Neben den gefährlichen Stellen ist hier besonders auf die Querungshilfen und die Übergänge für Fußgänger zu achten.
Für Straßen mit Anliegerverpflichtung zum Winterdienst erhebt die Stadt keine Gebühren für die Winterwartung.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege/Fahrbahnen werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu räumen bzw. abzustreuen.
Wenn es während des Tages weiterschneit oder es weiterhin zur Glättebildung kommt, muss auch wiederholt eine Winterwartung durchgeführt werden. Die Pflicht zum Winterdienst endet erst um 20.00 Uhr.
Die Räum- und Streupflicht ist von den Grundstückseigentümern auch für landwirtschaftliche oder unbebaute Grundstücke zu beachten und gilt für alle an das Grundstück angrenzenden Straßen/Wege.
Ortsrecht:
zuständiges Amt:
und 14:00 bis 16:00
und 14:00 bis 18:00
und 14:00 bis 16:00