Einbürgerung
Beim hiesigen Standesamt können alle Bedburgerinnen und Bedburger, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Einbürgerung zur Weiterleitung an die Einbürgerungsstelle des Rhein-Erft-Kreises abgeben.
Voraussetzungen
Informationen zu den Voraussetzungen, die zur Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt sein müssen, finden Sie unter www.einbürgerung.de, einem Angebot der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.
Benötigte Unterlagen
Um Ihre Einbürgerung zu beantragen, ist die Vorlage einer Vielzahl an Dokumenten, Urkunden und sonstigen Nachweisen erforderlich.
Welche Unterlagen im jeweiligen Einzelfall erforderlich sind, hängt von Ihren Lebensumständen ab und wird im Rahmen eines ersten Beratungstermins beim Standesamt festgestellt. Bei diesem ersten Termin erhalten Sie, neben dem Einbürgerungsantrag, eine Auflistung der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Standesamt finden Sie unter dem Reiter "Kontakte" oder senden Sie eine Mail an standesamt@bedburg.de. In dieser Email geben Sie bitte in jedem Fall Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an.
Diese Unterlagen müssen bei dem zweiten Termin grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Ausländische Dokumente sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Liste der hierfür anerkannten Übersetzer finden Sie unter www.gerichts-dolmetscher.de.
Da keinerlei Originaldokumente an die Einbürgerungsbehörde versendet werden, sind Ihrerseits alle Dokumente vor Abgabe beim Standesamt 2x zu kopieren.
Terminablauf zur Beantragung der Einbürgerung
Zur Beantragung Ihrer Einbürgerung sind insgesamt zwei Termine beim Standesamt notwendig.
Erster Termin:
Hierbei erhalten Sie eine auf Ihren individuellen Fall angepasste Liste der für Ihre Einbürgerung notwendigen Unterlagen. Hierzu müssen Sie nicht unbedingt persönlich vorsprechen, auch werden hierbei keine Antragsunterlagen entgegengenommen. Danach sollten Sie die notwendigen Unterlagen zusammenstellen und den Einbürgerungsantrag ausfüllen. Beachten Sie bitte unbedingt, dass der Einbürgerungsantrag noch nicht unterschrieben werden darf.
Zweiter Termin:
Wenn Sie alle Unterlagen zusammengetragen und kopiert sowie den Einbürgerungsantrag vollständig ausgefüllt haben, vereinbaren Sie bitte einen zweiten Termin. Bei diesem zweiten Termin werden die von Ihnen vorgelegten Original-Dokumente mit den Ihrerseits angefertigten Kopien abgeglichen. Beachten Sie bitte, dass das Standesamt keine Kopien Ihrer Unterlagen anfertigen kann. Wenn Ihre Unterschriften auf dem Einbürgerungsantrag geleistet und beglaubigt sowie alle Unterlagen vollständig sind, werden die Dokumente durch das Standesamt an die Einbürgerungsbehörde versendet. Dieser zweite Termin ist Ihrerseits persönlich wahrzunehmen; eine Vertretung ist nicht möglich.
Wie geht es weiter?
Nach Eingang Ihres Antrages wird dieser durch die Einbürgerungsbehörde geprüft. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeiten normalerweise zwischen 12 und mindestens 18 Monaten liegen. Rückfragen zum Bearbeitungsstand beim Standesamt können nicht beantwortet werden, da die Zuständigkeit der Bearbeitung Ihres Antrages beim Rhein-Erft-Kreis liegt und dem Standesamt keine Informationen über die Bearbeitung vorliegen.
Hinweis zur Terminvereinbarung:
Das Standesamt vergibt keine Termine mehr für die Ausgabe oder die Entgegennahme der Einbürgerungsunterlagen. Stattdessen werden hierfür folgende offene Sprechzeiten angeboten:
dienstags, von 10.00 bis 11.00 Uhr
sowie
donnerstags, von 14.00 bis 15.00 Uhr.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Die Ansprechpartner des Standesamtes (für weitere Fragen hinsichtlich des Verfahrensablaufs) finden Sie unter dem Reiter "Kontakte" oder senden Sie eine Mail an standesamt@bedburg.de.
Besonderheiten
Für die Bearbeitung und Entscheidung der bei den Städten Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim und Wesseling gestellten Einbürgerungsanträge ist der Rhein-Erft-Kreis als Einbürgerungsbehörde zuständig. In diesen Fällen stellt der Rhein-Erft-Kreis auch die Einbürgerungsurkunde aus.
Einbürgerungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises
Tel.: 02271 / 83 13 247 oder 02271 / 83 13 276
E-Mail: einbuergerung@rhein-erft-kreis.de
Die großen kreisangehörigen Städte Bergheim und Kerpen verfügen über ein eigenes Ausländeramt nebst Einbürgerungsbehörde und entscheiden in eigener Zuständigkeit über Einbürgerungsanträge.
Kann bei Verlust der Einbürgerungsurkunde ein Ersatz/Duplikat beantragt werden?
Grundsätzlich kann keine neue Einbürgerungsurkunde ausgestellt werden, da es sich hierbei immer um ein Unikat handelt.
Zuständig ist jeweils die Behörde, die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt hat. Die Verfahrensweise ist jedoch je nach Behörde unterschiedlich.
Falls die ursprüngliche Einbürgerungsurkunde im Rhein-Erft-Kreis ausgestellt wurde, kann der Eingebürgerte nach vorheriger Terminabsprache (mit der Einbürgerungsbehörde) eine beglaubigte Kopie der Aktendurchschrift erhalten.
Es kann ihm jedoch auch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.
Wurde die Einbürgerungsurkunde nicht vom Rhein-Erft-Kreis, sondern von einer anderen Behörde ausgestellt, ist die konkrete Verfahrensweise mit der jeweiligen Behörde zu klären.
Was ist ein Einbürgerungstest?
Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen.
Der Test besteht aus 33 Fragen, davon drei auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogene Fragen. Bei jeder Frage muss aus vier möglichen Antworten die richtige ausgewählt werden. Wenn mindestens 17 Fragen richtig beantwortet wurden, ist der Test bestanden.
Wer noch keine 16 Jahre alt ist, muss keinen Test ablegen. Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann.
Gebühren:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und kein eigenes Einkommen haben, reduziert sich die Gebühr auf 51 Euro.
Im Falle einer Ablehnung beträgt die Verwaltungsgebühr 191,25 €, bei Rücknahme durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin 127,50 €.