Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege zählen zu wichtigen Aufgaben der Stadt auf kulturellem Gebiet. Denkmalschutz ist eine wichtige Säule der örtlichen Baukultur, der Stadtbildpflege und der Wahrung und Entwicklung der lokalen Besonderheiten und der Stadtidentität.
Die umfangreichen Aufgaben des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege werden in Bedburg von der Unteren Denkmalbehörde als Sonderordnungsbehörde eigenständig wahrgenommen. Die Untere Denkmalbehörde handelt auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSchG-/ NW).
Übergeordnete Behörde ist der Rhein-Erft-Kreis als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium als Oberste Denkmalbehörde.
Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde
- Führen der Denkmalliste
- Beraten der Denkmaleigentümer in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Erteilen von Erlaubnissen für Bauen und Renovieren an und in einem Denkmal sowie in dessen näherer Umgebung
- Ausstellen von steuerlichen Bescheinigungen für alle denkmalpflegerisch abgestimmten und mit einer Erlaubnis versehenen Maßnahmen
- Bearbeiten von Förderanträgen
- Erteilen von Bußgeldbescheiden bei Maßnahmen, die ohne Erlaubnis durchgeführt wurden
- Anfordern von Ersatzvornahmen, wenn einen Denkmaleigentümer sein Gebäude vorsätzlich verfallen lässt
Häufig gestellte Fragen:
- Was ist ein Denkmal?
- Wie wird ein Objekt zum Denkmal?
- Wie erfahre ich, ob mein Haus ein Denkmal ist?
- Ist beim Denkmalschutz nur die Fassade geschützt?
- Wozu verpflichtet Denkmalschutz den Eigentümer?
- Welche Veränderungen am Denkmal müssen abgestimmt werden?
Laut Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW), § 2, Abs. 1 und 2 sind Denkmäler
"... Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. (...) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile (...). Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden."
"Bedeutend" ist dabei nicht gleich zu setzen mit berühmt, besonders alt oder kostbar. Auch auf den ersten Blick kleine oder unscheinbare Dinge können Geschichte überliefern und deshalb schützenswert sein. Ebenso muss ein Denkmal nicht schön sein oder sich in perfektem Zustand befinden. Entscheidend für die Denkmaleigenschaft ist allein der an der Bausubstanz fest zu machende historische Zeugniswert.
Wie wird ein Objekt zum Denkmal?
Um den Status eines geschützten Denkmals zu erhalten, muss in Nordrhein-Westfalen ein Objekt in die von der zuständigen Unteren Denkmalbehörde geführte Denkmalliste eingetragen werden. Das kann "von Amts wegen" durch die Kommune oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes Rheinland, vertreten durch das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, erfolgen.
Dazu muss der Denkmalwert anhand der Kriterien des Denkmalschutzgesetzes geprüft, beschrieben und begründet werden. Ist der Denkmalwert festgestellt, muss die Kommune das Objekt in die Denkmalliste eintragen, wenn sie keine Gründe vorbringen kann, die gegen eine Eintragung sprechen. Innerhalb des Eintragungsverfahrens bestehen jedoch auch Anhörungspflichten gegenüber dem Eigentümer.
Wie erfahre ich, ob mein Haus ein Denkmal ist?
Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (DSchG NW) sieht vor, dass Denkmäler in die von den Unteren Denkmalbehörden geführte Denkmalliste einzutragen sind. Auskunft darüber, ob ein Gebäude bereits in die Denkmalliste eingetragen ist (§ 3 DSchG NW) oder vorläufig unter Schutz gestellt ist (§ 4 DSchG NW), erteilt die Untere Denkmalbehörde.
Ist beim Denkmalschutz nur die Fassade geschützt?
Ein Gebäude ist in der Regel in seiner Gesamtheit Denkmal, das heißt nicht allein sein Äußeres, sondern es gehören z.B. auch die erhaltenen historischen Strukturen und Ausstattungsstücke des Inneren dazu. Auskunft über den Schutzumfang liefert der Eintragungstext in der Denkmalliste.
Wozu verpflichtet Denkmalschutz den Eigentümer?
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (DSchG NW) legt grundsätzlich fest:
"Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist." (DSchG NW § 7 Abs. 1)
Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Ziel jeder Maßnahme muss es aber sein, so viel an historischer Substanz wie möglich zu erhalten. Dies heißt, dass die Maßnahme nach gründlicher Prüfung auf das wirklich Notwendige zu beschränken ist, um unnötig tiefgehende Erneuerungen zu vermeiden. Das schließt Modernisierungen aber keineswegs aus.
Bei Veränderungsabsichten ist eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Kontakt tritt, bevor sie eine Entscheidung trifft. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Fachleute der Denkmalbehörden ihre Spezialkenntnisse in der Behandlung historischer Bausubstanz einbringen können. Sie können Eigentümern helfen, kostspielige Fehler bereits in der Planungsphase zu vermeiden und bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden.
Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten von Denkmalbehörde und LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind nicht nur Voraussetzung für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller Hilfen und steuerlicher Vorteile. Hierzu berät Sie Ihre Untere Denkmalbehörde ausführlich.
Welche Veränderungen am Denkmal müssen abgestimmt werden?
Mit der Unterschutzstellung müssen grundsätzlich alle Veränderungen an einem Objekt im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde unter Mitwirkung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt werden. So ist sichergestellt, dass sie denkmalverträglich vorgenommen werden.
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf die Gestalt, die schützenswerten Bestandteile und die Substanz des Hauses Auswirkungen haben. Umbau, Anbau, Neuverputz und Neuanstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, Fassadenisolierung - diese und andere Arbeiten, die für ein Denkmal und sein Erscheinungsbild wichtig sein können, müssen mit den Denkmalbehörden vorab abgestimmt werden. Auch statische Eingriffe, wie beispielsweise Grundrissveränderungen, sind genehmigungspflichtig.
Bei Veränderungen im Inneren des Gebäudes ist entscheidend, ob die Räume und ihre Ausstattung wie Türen, Intarsienböden, Vertäfelungen, Stuckdecken oder Raumausmalungen etc. von Denkmalwert sind oder nicht. Auch unter einer abgehängten Decke oder unter einem Wandverputz können sich denkmalwerte Strukturen verbergen. Auch wenn solche schützenswerten Innendekorationen nicht vorliegen, ist im Einzelfall zu entscheiden, wie tiefgreifend die geplanten Veränderungen sind.
Sprechzeiten:
Wir weisen darauf hin, dass die Untere Bauaufsicht abweichend der regulären Öffnungszeiten des Fachdienstes 5 montagvormittags und dienstagvormittags Sprechzeiten (oder Sprechzeiten nach Vereinbarung) hat.