Einbürgerung
Beim hiesigen Standesamt können alle Bedburger Bürger, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Einbürgerung zur Weiterleitung an die Einbürgerungsstelle des Rhein-Erft-Kreises abgeben.
Folgende Voraussetzungen hierfür müssen erfüllt sein:
- Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Anspruch auf Einbürgerung
- die Identität und Staatsangehörigkeit ist geklärt,
- unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- grundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit,
- mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERR) für Sprachen,
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest,)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen,
- keine Verurteilung wegen einer Straftat.
Weitere Informationen, insbesondere zum Ansprechpartner bei der Einbürgerungsstelle des Rhein-Erft-Kreises, erhalten Sie hier.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiger Heimatpass oder öffentliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale enthalten, wie z. B. ein Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Dokumente ohne biometrische Merkmale, wie eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Meldebescheinigung können ebenfalls in Betracht kommen.
Die Einbürgerungsbehörde prüft im Einzelfall, ob die vorgelegten Dokumente ausreichend sind, um die Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen. - Schriftlicher Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthält (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
- zwei Lichtbilder (ggfs. je zwei Lichtbilder miteinzubürgernder Personen ab dem 14. Lebensjahr)
- Nachweise über die Unterhaltsfähigkeit (z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweise über Vermögen),
- Nachweis über eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium,
- Zeugnisse, Zertifikate usw. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse des Einbürgerungstests (entfällt z. B. beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland),
- Nachweis über das erfolgreiche Ableisten des Einbürgerungstests (entfällt z. B. beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland)
- Schulbescheinigung/ Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.
Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder von einem an einem deutschen Gericht zugelassenen Übersetzer übersetzt sein.
Eine Liste der zur Verfügung stehenden Übersetzer finden Sie unter www.gerichts-dolmetscher.de.
Je nach Lage des Einzelfalles kann die Beibringung weiterer Unterlagen/Urkunden erforderlich sein.
Besonderheiten:
Für die Bearbeitung und Entscheidung der bei den Städten Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim und Wesseling gestellten Einbürgerungsanträge ist der Rhein-Erft-Kreis als Einbürgerungsbehörde zuständig. In diesen Fällen stellt der Rhein-Erft-Kreis auch die Einbürgerungsurkunde aus.
Die großen kreisangehörigen Städte Bergheim und Kerpen verfügen über ein eigenes Ausländeramt nebst Einbürgerungsbehörde und entscheiden in eigener Zuständigkeit über Einbürgerungsanträge.
Grundsätzlich muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufgegeben werden (außer EU-Bürger und bestimmte Ausnahmen).
Ab dem 01.01.2000 in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben gem. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß.
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht gem. § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.
Informationen zur doppelten Staatsangehörigkeit
Durch das 2. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz, das am 20.12.2014 in Kraft tritt, ändern sich nur die gesetzlichen Bestimmungen zum so genannten Optionsverfahren gem. § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
In Deutschland gibt es also weiterhin keine generelle doppelte Staatsangehörigkeit, d.h. Einbürgerungsbewerber/-innen müssen im Regelfall ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG).
Die Gesetzesänderung bezieht sich nur auf so genannte Optionspflichtige. Dies sind entweder
- Personen, die als Kind gem. § 40b StAG eingebürgert wurden oder
- gem. § 4 Abs. 3 StAG seit dem 01.01.2000 in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren wurden und aufgrund einer Feststellung des Geburtsstandesamtes aufgrund des langjährigen Aufenthalts und eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zumindest eines Elternteils in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben - neben der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern
Diese beiden Personengruppen, die also alle bereits die deutsche Staatsangehörigkeit haben, wurden bisher mit Vollendung des 18. Lebensjahres optionspflichtig. Sie wurden bei Volljährigkeit auf ihre Optionspflicht hingewiesen und sollten erklären, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie auf Dauer behalten wollten. Wenn sie sich für die deutsche entschieden hatten, mussten sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entweder die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben oder eine Beibehaltungsgenehmigung der Einbürgerungsbehörde erhalten haben. Ansonsten ging die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetzes automatisch verloren.
Nunmehr gilt, dass diese beiden Personengruppen nicht mehr optionspflichtig werden und auf Dauer beide Staatsangehörigkeiten behalten dürfen, wenn sie "im Inland aufgewachsen" sind.
Als "im Inland aufgewachsen" gilt, wer
- sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat oder
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt
Nur die gem. § 4 Abs. 3 StAG bereits seit Geburt Deutschen bzw. gem. § 40b StAG Eingebürgerten, die nicht als "im Inland aufgewachsen" gelten, werden nach der neuen Regelung nunmehr mit Vollendung des 21. Lebensjahres optionspflichtig. Sie müssen sich also weiterhin für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden und, falls sie Deutsche bleiben wollen, ihre andere Staatsangehörigkeit im Regelfall aufgeben. Wird die ausländische Staatsangehörigkeit dann nicht innerhalb von zwei Jahren aufgegeben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren.
Bei Detailfragen zur "doppelten Staatsangehörigkeit" wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen der Einbürgerungsbehörde.
FAQs:
Kann bei Verlust der Einbürgerungsurkunde ein Ersatz/Duplikat beantragt werden?
Grundsätzlich kann keine neue Einbürgerungsurkunde ausgestellt werden, da es sich hierbei immer um ein Unikat handelt.
Zuständig ist jeweils die Behörde, die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt hat. Die Verfahrensweise ist jedoch je nach Behörde unterschiedlich.
Falls die ursprüngliche Einbürgerungsurkunde im Rhein-Erft-Kreis ausgestellt wurde, kann der Eingebürgerte nach vorheriger Terminabsprache (mit der Einbürgerungsbehörde) eine beglaubigte Kopie der Aktendurchschrift erhalten. Diese kostet 15,00 €. Es kann ihm jedoch auch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Diese kostet ebenfalls 15,00 €. Falls beides gewünscht wird, werden keine 30,00 €, sondern lediglich 25,00 € verlangt. Diese sind in bar oder mit EC-Karte an der Barkasse im Hause zu entrichten.
Wurde die Einbürgerungsurkunde nicht vom Rhein-Erft-Kreis, sondern von einer anderen Behörde ausgestellt, ist die konkrete Verfahrensweise mit der jeweiligen Behörde zu klären.
Was ist ein Einbürgerungstest?
Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen.
Der Test besteht aus 33 Fragen, davon drei auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogene Fragen. Bei jeder Frage muss aus vier möglichen Antworten die richtige ausgewählt werden. Wenn mindestens 17 Fragen richtig beantwortet, ist der Test bestanden.
Wer noch keine 16 Jahre alt ist, muss keinen Test ablegen. Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann.
Gebühren:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und kein eigenes Einkommen haben, reduziert sich die Gebühr auf 51 Euro.
Im Falle einer Ablehnung beträgt die Verwaltungsgebühr 191,25 €, bei Rücknahme durch den Antragsteller, die Antragstellerin 127,50 €.