Jahrmärkte
Auf Antrag des Veranstalters kann ein Jahrmarkt nach § 68 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 69 GewO festgesetzt werden.
Dies muss beim örtlichen Ordnungs- oder Gewerbeamt beantragt werden.
Als Unterlagen sind ein Antrag, Informationen zur Ausstellung, ein Lageplan, ein vorläufiges Ausstellerverzeichnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde einzureichen.
Die Festsetzung ist gebührenpflichtig und kann mit einer Sondernutzungsgebühr, die sich nach der Fläche der Stände richtet, verbunden werden.