Reisegewerbekarten
Titel III der Gewerbeordnung umfasst die Bestimmungen zu den sog. Reisegewerbekarten.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betrieben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte stellt den nach außen vorzeigbaren Nachweis dieser erteilten Erlaubnis dar.
Zur Beantragung einer Reisegewerbekarte ist grundsätzlich Ihre Vorsprache bei dem für Sie zuständigen Gewerbeamt notwendig. Die Dauer der Antragstellung beträgt ca. 6 Wochen, da eine erweiterte Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die benötigten Unterlagen werden Ihnen, anhand der von Ihnen geplanten Tätigkeit, individuell im Rahmen Ihrer Vorsprache benannt. Hier kann dann auch Auskunft über die Höhe der zu zahlenden Erlaubnisgebühr erteilt werden.