Unterhaltsvorschuss
Neue Rechtslage ab dem 01.07.2017!
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird in der Regel als Vorschuss-Leistung erbracht. Hieraus folgt, dass der Elternteil, bei welchem sich das Kind nicht aufhält, verpflichtet ist, die Aufwendungen der UV-Kasse zu erstatten.
Die Heranziehung zum Unterhalt erfolgt auf der Grundlage des UVG und der §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zu berücksichtigen ist die gesteigerte Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem minderjährigen Kind, das heißt, es sind unter anderem erhöhte Anforderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen. Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.
Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich und die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.