Jugendgerichtshilfe
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein spezieller Arbeitsbereich im Jugendamt und wird von allen Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes gewährleistet. Die Beteiligung des Jugendamtes bei Strafverfahren ist im Kinder- u. Jugendhilfegesetz und im Jugendgerichtsgesetz festgelegt. Daher wird das Jugendamt immer dann von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht usw. informiert, wenn gegen einen Jugendlichen/ Heranwachsenden im Alter von 14 bis 21 Jahren ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Das Jugendamt soll im Verfahren helfen, eine Entscheidung zu finden, die der persönlichen Entwicklung des Betroffenen gerecht wird. Aus diesem Grund ist ein persönliches Gespräch über die eigenen Persönlichkeit und Biografie sowie über die vorgeworfene Straftat nötig. Hierdurch kann das Jugendamt den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auch bestmöglich unterstützen und beraten und im gerichtlichen Verfahren ein geeignetes Strafmaß vorschlagen. Das Jugendamt arbeitet hierbei unabhängig von Polizei oder Staatsanwaltschaft und ist keine Ermittlungsbehörde.
Nach einem solchen Gespräch erstellt die JGH unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte einen Bericht über die jeweilige Person. Dieser wird dem Gericht vor der Verhandlung übergeben. Bei jedem Gerichtstermin ist das Jugendamt anwesend und äußert sich zu dem Jugendlichen/ Heranwachsenden und seiner Biografie, zusätzlich schlägt das Jugendamt eine geeignete Sanktion/ Maßnahme vor. Anschließend organisiert es die Durchführung von Auflagen und Weisungen aus dem Urteil, das können z.B. sein: die Vermittlung zu einer Sozialdienststelle, in einen Sozialen Trainingskurs oder zu anderen Beratungsstellen (Drogenberatung) im näheren Umkreis, die Einleitung einer Schadenswiedergutmachungen, Hilfestellung bei Konfliktschlichtungen durch einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die Übernahme einer Betreuungsweisung.