Informationen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner verpflichtet, sich dort anzumelden, wo sie/er wohnt. Die Daten dieser Anmeldung werden im Melderegister der jeweiligen Meldebehörde gespeichert.
Die Meldebehörden dürfen bestimmte Daten der Einwohnerinnen und Einwohner an verschiedene Organisationen/Gruppierungen weitergeben, sofern der Weitergabe nicht widersprochen bzw. der Weitergabe explizit zugestimmt wurde.
Das Widerspruchsrecht bezieht sich auf die Übermittlung der Daten an:
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 BMG),
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BMG),
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 BMG),
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern ein Familienangehöriger Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BMG) ist,
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes).
Das Einwilligungserfordernis bezieht sich lediglich auf die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG).
Von Ihrem Widerspruchsrecht/Ihrer Einwilligung können Sie bei der Anmeldung bei der Meldebehörde oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen.
Ihre Widerspruchserklärungen oder Einwilligungen können persönlich im Bürgerbüro abgegeben oder zur Niederschrift erklärt werden. Sie können aber auch einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-Übermittlungssperre auf dem Postweg an das Bürgerbüro der Stadt Bedburg senden.
Sofern in Ihrem Haushalt mehrere Personen leben, ist von jeder meldepflichtigen Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine eigene Erklärung abzugeben. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kann das Widerspruchsrecht durch die Sorgeberechtigte/den Sorgeberechtigten ausgeübt werden.
Ansprechpartner:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Einwilligungserfordernis für die Übermittlung von Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
Die Übermittlung von Daten in Form einer einfachen Melderegisterauskunft, die für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen, ist gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt hat.