Schädlingsbekämpfung
Es ist ein bekanntes und auf Dauer nicht lösbares Problem: Ratten!
Diese manchmal gar nicht so kleinen Schädlinge zählen zu den Gesundheitsschädlingen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes und sind zeitnah möglichst effizient zu bekämpfen.
Der § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes schreibt deshalb vor:
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.
Wird der Rattenbefall auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in der Kanalisation festgestellt, erfolgt das Auslegen von Rattengift auf Veranlassung der Ordnungsbehörde.
Bei Rattenbefall auf privaten Flächen (bspw. Mehrfamilienhäuser) wird grundsätzlich der Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gegen den Rattenbefall durchzuführen.
Mögliche Maßnahmen fangen bei der Entsorgung von gelagertem Müll an, gehen über das Wegräumen von leicht zugänglichem Tierfutter bpsw. im Garten bis hin zum Einsatz eines professionellen Schädlingsbekämpfers.
Welche Maßnahme der Eigentümer einsetzt spielt vorerst keine Rolle; Hauptsache sie hat Erfolg. Wenn nicht, kann die Behörde weitergehende Maßnahmen anordnen.
Auf die Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Artikel 13 des Grundgesetzes wird hingewiesen (§ 17 Abs. 7 IfSG). Hiernach sind die Vollzugskräfte der Ordnungsbehörde befugt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch private Grundstücke zu betreten.