Schiedsamt
Schlichtung oder Gericht?
Streit unter Nachbarn, eine Beleidigung in der Kneipe, Überhang (Laub und Obst) aus dem Nachbarsgarten, die Verletzung des Briefgeheimnisses ... Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen.
Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsfrau oder den Schiedsmann einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen. In vielen Streitigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern untereinander ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend.
Etwas unterschiedlich laufen Verfahren zur Schlichtung bei Straftaten oder bei privaten Streitigkeiten.
Ein Schlichtungsversuch bei Straftaten?
In oder nach einer Konfliktsituation stellen Sie sich die Frage, wie Sie jetzt Ihre Interessen weiter verfolgen können. Der Gang zur Schiedsperson, zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft sind die Alternativen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie den Aufwand und die Kosten berücksichtigen.
Zur Schiedsfrau, zum Schiedsmann?
Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson einschalten:
• Hausfriedensbruch
• Beleidigung
• Verletzung des Briefgeheimnisses
• Körperverletzung
• Bedrohung
• Sachbeschädigung
Sie können damit eigenständig Ihr Interesse an der Ahndung der Straftat verfolgen, ohne die Justiz einzuschalten. Dabei haben Sie keine langen Wartezeiten, wenig Papieraufwand und Kosten von in der Regel nicht mehr als 25 Euro. Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann doch zu einem Gericht gehen und eine Privatklage einreichen (§ 374 der Strafprozessordnung)
Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht.
Stellt die Staatsanwaltschaft Ihre Sache jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.
Fazit
Der Weg zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann ist der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.
Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:
• Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 600 Euro
• Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
• Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
• Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
• Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.
Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Weg sofort zum Gericht. Einen Link auf die Landgerichtsbezirke finden Sie am Ende der Seite.
Bei folgenden Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Schlichtung durch eine Schiedsperson ausgeschlossen:
• Streitigkeiten in Familiensachen
• Wiederaufnahmeverfahren
• Ansprüchen aus Urkunden, Wechseln oder Schecks
• Angelegenheiten, die aus einem Mahnverfahren zur Klage gebracht werden sollen
• Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
• Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Straftat (§ 404 Strafprozessordnung - StPO, "Adhäsionsverfahren")
• Klagen, bei denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, etwa bei Bußgeldsachen oder Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
• Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen ausländischer Urteile (§§ 323, 324 und 328 Zivilprozessordnung - ZPO), Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist erhoben werden müssen
Vom Antrag bis zur Entscheidung
Das Schiedsverfahren verläuft zügig und die Kosten sind gering. Größerer Papierkrieg bleibt Ihnen erspart!
Antrag
Das Verfahren wird eingeleitet durch einen einfachen Antrag, in dem die Namen und Anschriften der Parteien sowie der Streitgegenstand festgehalten werden. Sie können den Antrag schriftlich bei der Schiedsperson einreichen, die Angelegenheit dort aber auch mündlich zu Protokoll geben.
Die Verhandlung
Die Schiedsperson setzt einen Termin für eine Verhandlung fest. Zu diesem Zeitpunkt müssen beide Parteien erscheinen. Bleibt eine Partei dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann in Privatklagesachen ein Ordnungsgeld von der Schiedsperson verhängt werden.
Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien können sich in Gegenwart der Schiedsperson aussprechen. Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau nehmen sich Zeit, Ihnen und Ihrem Gegenpart zuzuhören und versuchen, die bestehenden Spannungen abzubauen.
Die Entscheidung
Wird im Gespräch Einigkeit erzielt, wird ein Vergleich schriftlich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist der Vergleich übrigens genau so bindend und wirksam wie ein gerichtliches Urteil.
Verläuft der Schlichtungsversuch ohne eine gemeinsame Einigung, wird
• in Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit ausgestellt. Erst damit können Sie Klage erheben.
• in Strafsachen auf Antrag eine Sühnebescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch ausgestellt. Damit können Sie einen Strafantrag für eine Privatklage bei Gericht stellen.
Die Kosten des Verfahrens
Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt lediglich 10 Euro. Kommt es zu einem Vergleich, beträgt die Gesamtgebühr 25 Euro. In Einzelfällen kann sie, das ist abhängig vom Aufwand, bis zu 40 Euro betragen. Hinzu kommen eventuelle Auslagen der Schiedsperson, wie etwa Portokosten.