Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Das Landeshundegesetz NRW regelt seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden.
Alle Hundehalter sind nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW verpflichtet, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regelungen für
- Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- Große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- Sonstige Hunde.
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Definitionen Gefährliche, Große, Sonstige Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Bullterrier und
- deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,
- weiterhin Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu und
- Old English Bulldog,
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Sonstige Hunde sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht.
Anzeige- und Erlaubnispflicht
Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden ist vom Halter bei der Stadt Bedburg anzuzeigen.
Gleichzeitig hat der Halter eines gefährlichen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen einen Erlaubnisantrag zum Halten eines solchen Hundes zu stellen.
Versicherungspflicht und Sachkunde
Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 250.000 Euro für sonstige Schäden
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden müssen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung erbringen.
Für das Halten von gefährlichen Hunden ist die erforderliche Sachkunde ausnahmslos gegenüber einem amtlichen Tierarzt nachzuweisen.
Ausnahmeregelungen bestehen für das Halten von Hunden bestimmter Rassen und das Halten von großen Hunden. Hier kann die Sachkunde auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder anerkannten, sachverständigen Stellen nachgewiesen werden, bei großen Hunden darüber hinaus auch bei durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen oder Tierärzten.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Halter von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen müssen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.
Für Halter von großen Hunden kann die Beantragung eines Führungszeugnisses durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters begründen. Sofern eine solche Anordnung nicht erfolgt, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Halter von großen Hunden entbehrlich.
Fälschungssichere Mikorchipkennzeichnung des Hundes
Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde müssen nachweisbar mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Chipnummer ist der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
(Kopie Impfausweis, gelbes Heft oder Kopie EU Heimtierausweis, blaues Heft)
Verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes
Der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen muss sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Das Erfüllen dieser Voraussetzungen kann die Ordnungsbehörde durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten überprüfen. Der Halter ist verpflichtet, diese Überprüfung zu dulden.
Leinen- und Maulkorbpflicht
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Überdies ist diesen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Große Hunde und sonstige Hunde sind angeleint zu führen
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Führen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen durch andere Aufsichtspersonen
Andere Aufsichtspersonen sind diejenigen Personen, die nicht die Haltererlaubnis für den jeweiligen Hund besitzen (z.B. Ehepartner oder erwachsene Kinder der Halterin bzw. des Halters, oder aber Nachbarn etc.)
Außerhalb befriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen von anderen Aufsichtspersonen nur geführt werden, wenn
- diese sachkundig und zuverlässig sind,
- diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, und
- diese in der Lage sind, die Hunde sicher zu halten und zu führen.
Zum Nachweis der Sachkunde siehe oben unter Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
Zusätzlich dürfen Tiere auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen gem. § 9 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 nicht mitgeführt werden.
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Gebühren:
Sämtliche Gebühren, bspw. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes usw. werden durch die Tarifstelle 18 A der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW bestimmt:
18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: 100 Euro
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 45 Euro
18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: 70 Euro
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 30 Euro
18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: 30 Euro
18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: 60 Euro
18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: 25 Euro
18a.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: 40 Euro
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 20 Euro
18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
18a.1.7.1
Im Regelfall
Gebühr: 50 bis 250 Euro
18a.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 Euro v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1
18a.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: 50 bis 250 Euro
18a.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: 25 bis 100 Euro
18a.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: 25 Euro
18a.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: 90 bis 250 Euro
18a.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: 90 bis 250 Euro
18a.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes (Sicherstellung und Verwahrung, §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW)
Gebühr: 25 bis 300 Euro