Nichtraucherschutz
Seit 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen ein striktes Nichtraucherschutzgesetz. Es gibt unter anderem keine Ausnahmen im Gaststättenbereich und in Schulen mehr, Verstöße können seitdem strenger geahndet werden.
Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes:
- Das Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
- Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
- Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
- Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
- Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
Hinweis:
Gastwirte, welche das Rauchen in ihren Gaststätten dulden, handeln natürlich ebenfalls rechtswidrig. Eine wiederholte Duldung des Rauchens in der eigenen Gaststätte kann, laut laufender Rechtsprechung, letztendlich zu einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen.