Verstöße gegen die Bestimmungen des Landeshundegesetzes
Das Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) stellt vielfältige Anzeige-, Mitteilungs-, Erlaubnis- und Verhaltensregeln an die Hundehalter.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, drohen nicht nur zum Teil empfindliche Bußgelder, sondern auch Maßnahmen nach § 12 LHundG NRW, die bis zur Untersagung der Hundehaltung führen können.
Bußgeldtatbestände:
Folgende bußgeldbewährten Verstöße nennt § 20 des LHundG NRW, unabhängig davon, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden:
Der § 20 des LHundG NRW nennt einige Verstöße, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden können. Ordnungswidrig handelt hiernach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
- § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
- § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
- § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
- § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
- § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
- § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
- § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
- § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
- § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
- § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
- § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
- § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
- § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
- § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
- § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
- § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
- § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
Besteht im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so kann die zuständige Behörde gemäß § 12 LHundG NRW die notwendigen Maßnahmen anordnen, um dieser Gefahr zu begegnen.
Hier wird auch geregelt, dass die Hundehaltung in Gänze untersagt werden kann, wenn bspw. wiederholte Verstöße gegen das LHundG festgestellt wurden.
Beißvorfälle:
Unsere Hunde leben nicht nur eng mit uns zusammen, sondern treffen natürlich auch außerhalb der eigenen Wohnung auf andere Menschen und Tiere. Hierbei kann es leider passieren, dass Hunde beißen, andere Menschen anspringen, unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen und so weiter.
Um solchen Vorfällen zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 3 LHundG NRW ins Leben gerufen.
Sind Sie demnach Geschädigter eines Beißvorfalls, so sollten Sie diesen Vorfall, um andere Menschen oder Tiere zu schützen, bei der Ordnungsbehörde möglichst detailliert und in jedem Fall schriftlich anzuzeigen. Hier werden nun die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet, um mögliche weitere Gefahren zu vermeiden.