Wildschäden
Wildschäden sind durch Wild verursachte Schäden an Land-, Forst- und Fischereiwirtschaftsflächen.
Hierunter fallen zum Beispiel landwirtschaftliche Wildschäden durch Wildschweine, die sich während der Aussaat vom Saatgut oder auch von reifen Feldfrüchten ernähren.
Ablauf der Wildschadensfeststellung:
- Wildschaden wird bei regelmäßiger Kontrolle festgestellt
- Schaden wird der Ordnungsbehörde mitgeteilt
- die Behörde setzt auf Wunsch des Geschädigten einen Termin zur Schadensfeststellung unter Beteiligung von Geschädigtem, Jagdausübungsberechtigten und Wildschadensschätzer fest
- die geschädigte Fläche wird besichtigt
- im Protokoll werden entsprechende Vermerke über die Schadensausmaße festgehalten
- Jagdausübungsberechtigter und Landwirt gehen ihren Pflichten, bestehend aus regelmäßiger Kontrolle, nach
- vor der Ernte meldet der Geschädigte den Erntetermin, um eine weitere Besichtigung der Fläche und der Abrechnung zu führen
- in Ausnahmefällen wird der Termin nach der Ernte wahrgenommen
Das angefertigte Protokoll dient sowohl Geschädigtem als auch dem Ersatzpflichtigen als Beleg für die festgestellten Ansprüche bzw. Aufwendungen vor Gericht.
Das einfache Schadensersatzverfahren gilt als außergerichtlich, bis eine der beteiligten Parteien ein Gericht zur Durchsetzung von Rechten oder Pflichten bemüht.
Die gefertigte Niederschrift stellt einen vollstreckbaren Titel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) dar.
Das heißt, aus ihr kann – wie aus einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil – ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO betrieben werden (§ 38 Abs. 2 LJG NRW).
Der Berechtigte hat seinen Anspruch auf Ersatz von Wild- (oder auch Jagd-) schaden binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anzumelden.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen; § 34 BJagdG.