Bundestagswahl 2025
Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundestagswahl 2025) statt. Alle Informationen zur Wahl und zur Briefwahl finden Sie hier im Überblick!
Informationen für die Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen und die Bestätigung von Unterstützungsunterschriften
Für die Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen und die Bestätigung von Unterstützungsunterschriften ist das Wahlamt der Stadt Bedburg in der Zeit vom 24.12. – 31.12.2024 wie folgt zu erreichen:
Dienstag, den 24.12.2024: Rufbereitschaft von 10:00 – 12:00 Uhr unter der Nummer 0157/80627357
Freitag, den 27.12.2024: geöffnet von 08:30 – 12:00 Uhr
Montag, den 30.12.2024: geöffnet von 08:30 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, den 31.12.2024: Rufbereitschaft von 10:00 – 12:00 Uhr unter der Nummer 0157/80627357
Informationen zur Briefwahl
Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (vorauss. 7. Februar 2025). Wir bitten bis dahin um Geduld.
Wer am Wahlsonntag, den 23.02.2025 nicht persönlich sein Wahllokal aufsuchen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, per Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben.
Üblicherweise wird der Wahlschein - das Dokument, mit welchem die Briefwahl ermöglicht wird - mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Antrag angefordert. Die Wahlbenachrichtigung sollten Sie bis spätestens Sonntag, den 02.02.2025 erhalten haben. Mit dem Wahlschein werden gleichzeitig auch die Briefwahlunterlagen ausgestellt, ohne dass diese gesondert beantragt werden müssen. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann entweder persönlich im Wahlbüro im Rathaus Kaster, Am Rathaus 1, oder aber schriftlich gestellt werden.
Bei einer Antragstellung in Papierform muss der Antrag vom Wahlberechtigten persönlich unterschrieben werden; er kann per Post, E-Mail oder Fax gerichtet werden an:
Anschrift: Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Wahlbüro
50173 Bedburg
E-Mail: wahlbuero@bedburg.de
Fax: 02272/402-149
Bei Antragstellung per E-Mail müssen zur eindeutigen Identifikation der betreffenden Person in jedem Fall Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angegeben werden. Bei Ehepartnern oder Familien muss jeder für sich selbst einen Antrag stellen.
Für eine andere Person kann ein Antrag nur dann gestellt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die Beantragung der Briefwahl gewünscht wird. Eine allgemein gehaltene Vollmacht oder die Bestellung zum Betreuer reicht hierzu nicht aus.
Die telefonische Antragstellung ist gesetzlich ausgeschlossen!
Die Frist zur Beantragung von Wahlscheinen und den dazugehörigen Briefwahlunterlagen läuft grundsätzlich am Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr ab.
Im Wahlbüro im Rathaus, Zimmer E.15, ist es auch möglich, direkt vor Ort die Briefwahl durchzuführen. Dies ist kurz vor dem Wahltag einer schriftlichen Beantragung in jedem Fall vorzuziehen.
Wie oben bereits beschrieben, sind Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (vorauss. 7. Februar 2025). Sowohl für die persönliche Beantragung eines Wahlscheins als auch für die direkte Wahl vor Ort ist keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Am 21. Februar 2025 - dem Freitag vor der Wahl - ist das Wahlbüro im Rathaus zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr – aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr bis 18 Uhr - geöffnet.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur dann möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die Beantragung der Briefwahl gewünscht wird, nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.
Für Personen, die plötzlich, d. h. nach Ablauf der regulären Antragsfrist, erkrankt sind, besteht bei entsprechendem Nachweis die Möglichkeit der Antragstellung noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr. In diesem Fall sollten Sie sich am Tag vor der Wahl in der Zeit von 8:30 – 12:00 Uhr bzw. am Wahltag ab 9:00 Uhr an das Wahlamt der Stadt Bedburg im Rathaus wenden (02272/402-0).
Briefwahlunterlagen werden an jede gewünschte Adresse, also auch ins Ausland, verschickt. Wichtig ist jedoch, dass der Wahlbrief bis zum Wahlsonntag bis 18:00 Uhr wieder beim Wahlbüro der Stadt Bedburg eingegangen ist. Daher sollte die Briefwahl umgehend nach Erhalt der Unterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unverzüglich zurückgesandt werden. Der Wahlbrief muss bei Versand im Bundesgebiet nicht frankiert werden, anders ist es, wenn er im Ausland aufgegeben wird.
Die letzte Möglichkeit, den Wahlbrief am Wahlsonntag noch rechtzeitig dem Wahlbüro der Stadt Bedburg zukommen zu lassen, ist der Einwurf in den Briefkasten am Rathaus in Kaster, Am Rathaus 1. Dieser Briefkasten wird am Wahltag letztmalig um 18 Uhr geleert. Bis dahin eingegangene Wahlbriefe sind in jedem Fall noch fristgerecht.
Informationen für Deutsche im Ausland
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals im Inland wohnhaft waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind.
Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor Wahl (02.02.2025) vorliegen.
Je nach Art der Wahlberechtigung bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten der Antragstellung:
Fall 1:
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt:
Fall 2:
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind:
Der Antrag muss jeweils persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original (bei Fall 2) oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.