Gaststättenangelegenheiten
Eine Gaststätte betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
Wer nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder – in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb – Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht, benötigt keine Erlaubnis zum Betrieb.
Wer jedoch alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen möchte, bedarf, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt, der Erlaubnis gem. § 2 des Gaststättengesetzes.
Diese Erlaubnis, welche personen- und betriebsbezogen erteilt wird, ist unter Beilegung diverser Unterlagen beim Ordnungsamt der Stadt Bedburg zu beantragen:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis
- Grundrisszeichnung der Gaststätte
- aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
- aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes
- aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus der Schuldnerkartei (www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf)
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
- Nachweis über die Unterrichtung nach dem GastG bei der Industrie- und Handelskammer
- Miet-/Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug oder Gründungsnachweis
Bei änderungsfreier Übernahme eines bestehenden oder maximal 1 Jahr geschlossenen Gaststättenbetriebes kann eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden.
Hierzu sind zunächst folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag
- Pachtvertrag
- Führungszeugnis der Belegart 0
Die Bearbeitungszeit des Antrages beträgt grundsätzlich zwischen 4 und 8 Wochen. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung hierüber.
Hier finden Sie mehr Informationen rund um das Thema: Gast in Bedburg
Gebühren:
Die Gebühren berechnen sich u.a. nach Tarifstelle 12.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW und betragen zwischen 100 € und 3.500 € und werden anhand des für die Erteilung der Erlaubnis benötigten Verwaltungsaufwandes festgesetzt.