Bußgeldstelle
Bußgelder werden unter anderem erhoben in folgenden Bereichen:
- ruhender Verkehr (Parkverstöße)
- illegale Müllbeseitigung
- erlaubniswidrige Sondernutzung
- Ruhestörungen
- Verstöße gegen Meldepflichten (Melde- und Gewerberecht)
- Verstöße als Hundehalter bzw. –führer
- falsche Namensangabe bei einer Personenkontrolle
- Verunreinigung öffentlicher Flächen
- Laufenlassen von Motoren
- illegale Plakatierung
- Nichtentfernen von Grünschnitt oder Überwuchs
- Verstöße gegen die Coronaschutzmaßnahmen
- Verbrennen von Schlagabraum
- Rauchen in hierfür verbotenen Bereichen (Schulen u. ä.)
- und vieles mehr…
Die Grundlagen zur Durchführung von Bußgeldverfahren werden durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten definiert.
Je nach Art des Verstoßes wird Ihnen entweder ein Verwarngeld bis maximal 55 € angeboten. Zahlen Sie dieses fristgemäß, ist das Verfahren gegen Sie erledigt.
Bei höheren Geldbußen oder auch wenn dies im Einzelfall notwendig sein sollte, erhalten Sie jedoch kein Verwarngeldangebot, sondern lediglich eine sogenannte Anhörung, aufgrund welcher Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern können. Tun Sie dies nicht oder nicht tatentlastend, kann gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt werden.
Gegen jeden Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird der Bußgeldbescheid auch aufgrund Ihres Einspruchs nicht zurückgenommen, wechselt die Zuständigkeit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit von der Ordnungsbehörde zur Staatsanwaltschaft, welche den Vorgang dann zum zuständigen Amtsgericht zur weiteren Verhandlung weitergeben kann.
Ansprechpartner:
Verwarnungen und Bußgeldverfahren ruhender Verkehr: Herr Hochhausen
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten:
- aus Bedburg, Broich, Kirdorf, Blerichen und dem Gewerbegebiet Mühlenerft an Herrn Meisen
- aus Kirch-, Grottenherten sowie Pütz an Herrn Meisen
- aus Kaster und Königshoven an Frau Heyer
- aus Kirch-, Kleichtroisdorf, Lipp, Millendorf und Rath an Herrn Münchrath
Einsprüche und Beschwerden: Herrn Meisen