Schulzuführungen
Verankert in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung findet man die Schulpflicht. Die Einhaltung dieser Pflicht obliegt primär den Eltern, im Falle der Berufsschulen jedoch auch die Ausbildungsbetriebe.
„Entscheidet“ sich nunmehr jemand, die Schulpflicht nicht zu beachten, kommt es früher oder später zur zwangsweisen Schulzuführung. Die Durchsetzung der Schulpflicht obliegt hierbei dem Ermessen der Schulleitung oder der Schulaufsichtsbehörde.
Die Zuführung an sich wird, auf Antrag der Schule, durch die örtliche Ordnungsbehörde vorgenommen. Hierbei wird die schulpflichtige Person morgens aufgesucht und, ggfls. unter Anwendung von Zwangsmitteln, der Schule zugeführt.