Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)
Sind Eltern nicht mehr in der Lage, die Sorge für Ihr Kind / Ihre Kinder auszuüben, wird vom Familiengericht eine Vormundschaft eingerichtet bzw. eine Person zum Vormund bestellt. Dies kann sowohl ein im Jugendamt angegliederter Vormund sein (Amtsvormund) oder ein freiberuflicher Vormund / freier Träger sein. Auch die Bestellung von Privatpersonen als Vormund ist durchaus eine Option. Der Vormund ist per Bestallung des Gerichtes verpflichtet, die Aufgaben der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes zu erfüllen.
Neben der Vormundschaft – hierbei wird die komplette elterliche Sorge übertragen – können vom Amtsgericht auch nur einzelne Bestandteile der elterlichen Sorge auf eine andere Person übertragen werden. In diesem Fall spricht man von einer Ergänzungspflegschaft.
Regelmäßige Kontakte – mindestens einmal monatlich - zum minderjährigen unbegleiteten Flüchtling (Mündel) sind für einen Vormund / Ergänzungspfleger gesetzlich verpflichtend.