Einweisung nach PsychKG
Menschen, bei denen die Anzeigen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen, bedürfen zum Teil dringender Hilfe, da ansonsten Gefahren für Leib und Leben dieser Menschen oder auch für andere Menschen entstehen können.
Hier findet das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (kurz: PsychKG) seine Anwendung. Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.
Liegt bei dem Betroffenen eine psychiatrische Erkrankung vor, von der eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeht und wird dies von einem Arzt vor Ort entsprechend attestiert, so kann die Ordnungsbehörde über eine sofortige Einweisung nach dem PsychKG entscheiden.
In diesem Fall wird unter Umständen auch gegen den Willen des Betroffenen die Unterbringung in einer psychiatrischen Fachklinik angeordnet und zur Not auch zwangsweise durchgesetzt. Bei der Unterbringung leistet die Polizei lediglich Amtshilfe.
Unmittelbar nach der zwangsweisen Unterbringung wird der Sachverhalt einem Amtsrichter zur weiteren Beurteilung vorgelegt.